LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV

Kärntner Flächenwidmungspläneverordnung – K-FlwplV

K-FlwplV
In Kraft seit 14. Dezember 2022
Up-to-date

§ 1 § 1 Grundsätze der Erstellung

(1) Die Erstellung des Flächenwidmungsplanes hat in elektronischer Form zu erfolgen. Als Dateiformate sind das PDF Format (Portable Document Format) und für die Übermittlung der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Datensätze an die Landesregierung (§ 5) das Dateiformat Shape zu verwenden.

(2) Plangrundlage für die planliche Darstellung der im Flächenwidmungsplan festzulegenden und ersichtlich zu machenden Flächen bildet die zum Zeitpunkt des Beginns der Erstellung im Kärntner Geographischen Informationssystem – KAGIS verfügbare digitale Katastermappe des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.

§ 2 § 2 Grundsätze der planlichen Darstellung

(1) Die planliche Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat digital im PDF Format zu erfolgen. Als Seitenformat ist DIN A3 zu wählen. Die Ausfertigung des Flächenwidmungsplanes setzt sich aus den für die Darstellung eines Gemeindegebietes erforderlichen Einzelblättern im Blattschnitt 1:2.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens zusammen. Als Darstellungsmaßstab ist der Maßstab 1:4.000 zu wählen. Für die Darstellung von Flächen mit ausgeprägter Differenzierung dürfen auch die erforderlichen Einzelblätter des Blattschnittes 1:1.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen verwendet werden. Als Darstellungsmaßstab ist hier der Maßstab 1:2.000 zu wählen.

(2) Zur Darstellung der Flächenwidmungen sowie der Ersichtlichmachungen im Flächenwidmungsplan gemäß § 14 K-ROG 2021 sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Wird mit den in der Anlage enthaltenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden, dürfen ergänzende Planzeichen entsprechend der gültigen Schnittstellenvorgabe (§ 6 Abs. 2) verwendet werden.

(3) Die planliche Darstellung hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:

1. die Pläne müssen einen Maßstabsleiste sowie einen Nordpfeil enthalten;

2. Linien, Symbole und Texte sind, wenn in der Anlage nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen;

3. Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden;

4. Eintragungen sind derart durchzuführen, dass die Lesbarkeit und Eindeutigkeit der Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern, sonstiger Abgrenzungen sowie aller textlichen und symbolischen Inhalte gewährleistet sind.

§ 3 § 3 Form der planlichen Darstellung

(1) Die planliche Darstellung des Flächenwidmungsplanes hat aus dem Deckblatt, dem Übersichtsblatt, dem Legendenblatt, den Einzelblättern und gegebenenfalls gesonderten Verzeichnissen in einheitlichem Format zu bestehen.

(2) Das Deckblatt hat die Bezeichnung der Gemeinde und das Datum des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten. Darüber hinaus dürfen zusätzliche Vermerke und Abbildungen enthalten sein.

(3) Das Übersichtsblatt hat für das gesamte Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab die Gemeindegrenze und die Grenzen der Katastralgemeinden darzustellen und darüber hinaus mindestens zu beinhalten:

1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;

2. die Bezeichnung der Einzelblätter und die Nummerierung nach der Unterteilung des Blattschnitts 1:2.000 bzw. 1:1.000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens (§ 2 Abs. 1);

3. die Namen der Katastralgemeinden.

(4) Das Legendenblatt hat die Legende der in der planlichen Darstellung verwendeten Planzeichen sowie den verwendeten Maßstab (§ 2 Abs. 1) zu beinhalten. Zu den Ersichtlichmachungen (§ 14 K-ROG 2021) sind die Datenquelle und der Stand der zugrundeliegenden Daten anzugeben.

(5) Die Einzelblätter haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweilige Bezeichnung laut Übersichtsblatt (Abs. 3 Z 2), das Datum des verwendeten DKM-Standes und Ortschafts-, Vulgarnamen sowie althergebrachte Flur- und Feldbezeichnungen zu beinhalten. Die Gemeindegrenze sowie die Grenzen der Katastralgemeinden sind ersichtlich zu machen.

(6) Einzelbewilligungen gemäß § 45 Abs. 5 K-ROG 2021, die gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 K-ROG 2021 im Flächenwidmungsplan unter Verwendung des Planzeichens der Anlage und Beifügung einer fortlaufenden Nummer ersichtlich zu machen sind, sind in einem gesonderten Verzeichnis, das die fortlaufende Nummer und die Geschäftszahlen der Einzelbewilligungen sowie die Grundstücksnummern der betroffenen Grundflächen zu enthalten hat, anzuführen. Dies gilt sinngemäß für Einzelbewilligungen, die gemäß § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 erteilt worden sind.

(7) Soweit erforderlich, sind in einem jeweils gesonderten Verzeichnis unter Beifügung einer fortlaufenden Nummerierung nähere Angaben zu unterschiedlichen Widmungen auf mehreren Ebenen desselben Planungsgebietes (§ 13 Abs. 1 K-ROG 2021), zu zeitlichen Befristungen von Bauland-Widmungen (§ 15 Abs. 7 und § 35 K-ROG 2021) sowie zu Ersichtlichmachungen von Flächen, für die ein integrierter Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erlassen wurde (§ 14 Abs. 1 Z 4 K-ROG 2021), anzuführen.

§ 4 § 4 Änderung des Flächenwidmungsplanes

Für die planliche Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes dürfen abweichend von den §§ 2 und 3 genordete Auszüge der Katastermappe im Maßstab 1:5.000 oder größer verwendet werden, in denen die von der Änderung betroffene Fläche so zu kennzeichnen ist, dass die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen sowie die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Flächenwidmung einschließlich der Ersichtlichmachungen der angrenzenden Grundflächen sind mitdarzustellen. Zusätzlich sind auf diesen Auszügen der Katastermappe an geeigneter Stelle

1. die Bezeichnung der Gemeinde, der Katastralgemeinde und der von der Änderung betroffenen Grundstücke,

2. die Änderungsnummer (z.B. Vorprüfungsnummer),

3. die Angabe des Maßstabes der Darstellung,

4. die Angabe der bisherigen und der vom Gemeinderat in der Folge beschlossenen Flächenwidmung,

5. die Angabe des Ausmaßes der von der Änderung betroffenen Fläche,

6. ein Vermerk über die Auflage zur allgemeinen Einsicht während vier Wochen,

7. das Datum des Beschlusses des Gemeinderates und

8. das Datum des verwendeten DKM-Standes

anzubringen. Darüber hinaus dürfen zusätzliche Vermerke und Abbildungen enthalten sein.

§ 5 § 5 Übermittlung an die Landesregierung

Der Landesregierung ist ein vollständiger Datensatz der mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten planlichen Darstellung im Dateiformat Shape zu übermitteln. Dieser Datensatz ist laut den Definitionen der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale Flächenwidmungspläne des Amtes der Kärntner Landesregierung aufzubereiten. Bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind die betreffenden Polygone im Dateiformat Shape an die Landesregierung zu übermitteln. Beim Amt der Kärntner Landesregierung hat diesbezüglich eine technische Prüfung und Abnahme zu erfolgen. Ein Referenzexemplar ist im PDF Format zur Verfügung zu stellen.

§ 6 § 6 Bereitstellung der Daten im Raumordnungskataster

(1) Der Flächenwidmungsplan einschließlich dessen Änderungen sind nach deren Inkrafttreten in einer separat von der Landesregierung zu führenden PDF Ausfertigung darzustellen.

(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden sowie die Definition der jeweils aktuell gültigen Schnittstellenvorgabe für digitale Flächenwidmungspläne (§ 5) werden für die Dauer deren Geltung auf der Internetseite des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) zur allgemeinen Einsichtnahme bereitgehalten.

§ 7 § 7 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 1995, mit der die Form der Flächwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1998, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.

(3) Für Flächenwidmungspläne und Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch den Gemeinderat beschlossen worden sind, ist die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 1995, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne), LGBl. Nr. 62/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1998, anzuwenden.