§ 3 § 3Wasser für den menschlichen Gebrauch
In Kraft seit 31. Dezember 2024
Up-to-date
Den Anforderungen des § 21f Abs. 2 Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG wird entsprochen, wenn den in den Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 festgelegten Mindesthygieneanforderungen entsprochen wird. Insoweit keine Mindesthygieneanforderungen festgelegt wurden, wird den Anforderungen entsprochen, wenn
1. den Anforderungen der Trinkwasserverordnung – TWV,
2. dem Parameterwert für Legionella gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184, und
3. den Anforderungen der OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: Mai 2023, OIB-330.3-011/23 Punkt 7,
entsprochen wird.
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