§ 8 § 8Schlussbestimmungen
In Kraft seit 14. Juli 2022
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
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