§ 5 § 5 — JBed-V
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz, ABl. 1994 Nr. L 216, S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. 2014 Nr. L 65, S.1,
2. Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. 2006 Nr. L 114, S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU, ABl. 2013 Nr. L 353, S. 8.
§ 3 JBed-V · JBed-V · Jugendbedienstetenschutz-Verordnung
§ 3 Beschäftigungsverbote
…und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten, die nachweislich absolviert wurde. (4) Die für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. Erfolgt eine Beendigung der Ausbildung…
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