(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Jugendliche ausreichende Informationen erhalten über
a) die auf der Arbeitsstätte oder Baustelle bestehenden Gefahren und die zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Bediensteten getroffenen Maßnahmen und
b) die Durchführung von Jugendlichenuntersuchungen im Sinne des § 132a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Jugendlichen erforderlichenfalls eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten über
a) die zur Abwendung von Gefahren am Arbeitsplatz getroffenen Maßnahmen und die dort bestehenden Schutzeinrichtungen einschließlich deren Benützung und
b) das bei der Verrichtung von Arbeiten an Maschinen, mit Gasen, Chemikalien, sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder an gefährlichen Arbeitsstellen notwendige Verhalten und die für diese Tätigkeiten bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung.
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