§ 2 § 2 — JBed-V
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Jugendlichen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;
b) die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln und die Verwendung von Arbeitsstoffen;
c) die Art, das Ausmaß und die Dauer allfälliger physikalischer, chemischer oder biologischer Einwirkungen;
d) die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken;
e) die Körperkraft, das Alter, den Stand der Ausbildung und den Stand der Unterweisung der Jugendlichen.
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