§ 8 Auflegen der Verordnung und der Bescheide
In Kraft seit 01. Oktober 2008
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ArbeitgeberInnen, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die ArbeitnehmerInnen leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
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