§ 9
In Kraft seit 01. Juli 1995
Up-to-date
Markisen
§ 9
Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen.
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