§ 3 Wesentliche Änderung
In Kraft seit 20. Oktober 2016
Up-to-date
(1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, gelten als wesentliche Änderung alle in § 6b Abs 2 ASV 2015 genannten Änderungen von Hebeanlagen.
(2) Bei Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, bestimmt sich die wesentliche Änderung nach der ÖNORM B 2454-2, Sicherheitsprüfung an bestehenden Aufzügen und Sicherheitsregeln für die Änderung bestehender Aufzüge – Teil 2: Modernisierung von Aufzügen, Ausgabe 1. November 2010.
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