§ 5 § 5Behandlungs- und Mehrzweckräume
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Es ist geeigneter Raum für die Therapieangebote eines Pflegeheimes zu schaffen. Es sind mehrfach nutzbare Räumlichkeiten zu schaffen, um die Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung zu unterstützen.
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