§ 13 § 13Wasserversorgung
In Kraft seit 01. Januar 2016
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Für die Legionellenprophylaxe sind Leitungen, Armaturen und Behälter so auszuführen, dass beim letzten Wasserauslass nach dem Warmwasserspeicher eine Temperatur gemäß den geltenden Bestimmungen erreicht werden kann.
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