§ 9 § 9
In Kraft seit 31. Dezember 2003
Up-to-date
Alle Krankheits- und Todesfälle, bei denen festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen sind, sind dem für den inneren Dienst zuständigen Organ zu melden.
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