§ 6 Unzulässigkeit der Beschäftigung
In Kraft seit 31. Dezember 2003
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§ 6 Unzulässigkeit der Beschäftigung — GÜ-V
Eine Beschäftigung von Bediensteten mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Bediensteten vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
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