§ 1 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz — GÜ-V
(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ bzw. der Wortfolge „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Worte „am Schichtende“ jeweils die Wortfolge „am Ende der Regeldienstzeit“ treten,
b) in den §§ 2, 3 und 5 VGÜ die Überschriften entfallen,
c) im § 2 Abs. 1 Z 13, 2, 3 und 4 VGÜ an die Stelle der Verweisung auf die §§ 4 und 41 ASchG jeweils die Verweisung auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen der §§ 4 und 13 Abs. 2 TBSG 2003 tritt und
d) im § 2 Abs. 3 Z 2 das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2024 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. Nr. 330/2024“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2025 (GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025“ ersetzt wird.
(2) Die Abs. 7a bis 7c des § 6 VGÜ gelten nicht.
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