§ 8 § 8Aus- und Fortbildung in Vorarlberg
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen in Vorarlberg gebührt nur der Ersatz der Fahrtkosten mit einem Massenbeförderungsmittel. Von Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Wenn die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel nicht zweckmäßig ist, können andere Beförderungsmittel (insbesondere das eigene Kraftfahrzeug) genehmigt werden. Sonstige notwendige Kosten, wie etwa Verpflegung, Tagungsbeiträge u.a. werden im nachgewiesenen Ausmaß vergütet.
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