§ 11 § 11Sonderverfügungen
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Führt die Anwendung von Bestimmungen dieser Verordnung zu einem unbilligen Ergebnis, kann mit Zustimmung des Bediensteten im Einzelfall eine Sonderverfügung getroffen werden. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
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