§ 10
In Kraft seit 18. Februar 2003
Up-to-date
§ 10
Fertigung
Für den Seniorenbeirat zeichnet schriftliche Ausfertigungen dessen Vorsitzender. Schriftliche Ausfertigungen der Geschäftsführung des Seniorenbeirates sind als solche zu bezeichnen und vom hiezu ermächtigten Bediensteten der Geschäftsführung zu unterfertigen.
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