(1) Über jede Sitzung und jede Verhandlung der Patienten-Entschädigungskommission wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der/dem Vorsitzenden zu fertigen.
(2) Die Protokolle haben zu enthalten:
1. den Verhandlungsgegenstand mit Geschäftszahlen;
2. Ort und Datum, Beginn und Ende der Sitzung;
3. die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder, Auskunftspersonen und Sachverständigen;
4. die Feststellung der Befangenheit von Mitgliedern zu Tagesordnungspunkten;
5. die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
6. den Gang und die Ergebnisse der Sitzung bzw. Verhandlungen (namentliche Anträge, Beschlüsse) zumindest in Kurzfassung und nach den wesentlichen Inhalten geordnet und
7. die abschließende Entscheidung über das Ansuchen.
In den Sitzungen oder Verhandlungen abgegebene Gutachten und schriftliche Anträge sind dem Protokoll beizufügen.
(3) Auf Verlangen eines Mitgliedes ist die wörtliche Protokollierung einzelner Ausführungen, insbesondere eingebrachte Anträge, vorzunehmen.
(4) Das Verhandlungsprotokoll ist von der/dem Ansuchenden zu unterfertigen und dieser/diesem auszuhändigen. Eine Ausfertigung des Sitzungs- und Verhandlungsprotokolls ist den Mitgliedern zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden