§ 5 Einberufung der Sitzungen und Verhandlungen
In Kraft seit 22. September 2016
Up-to-date
(1) Die/der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf zu internen Sitzungen und zu Verhandlungen zu laden und bestimmt den Tag und die Stunde.
(2) Die Tagesordnung ist von der/dem Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Ansuchen zusammenzustellen. Die Einladung zu den Sitzungen und Verhandlungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 14 Tage vor dem Sitzungs- bzw. Verhandlungstermin unter Anschluss der Tagesordnung und sonst erforderlicher Unterlagen allen Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission bekannt zu geben.
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