§ 13 Aufwandersatz
In Kraft seit 22. September 2016
Up-to-date
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission gebührt ein pauschalierter Aufwandersatz, der jährlich entsprechend der Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2015 zu valorisieren ist.
(2) Der Aufwandersatz beträgt für das Jahr 2016 für jede angefangene halbe Stunde einer internen Sitzung und einer Verhandlung 45 Euro.
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