GO-Katastrophenhilfebeirat
Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.
§ 8 GO-Katastrophenhilfebeirat · GO-Katastrophenhilfebeirat · Landes-Katastrophenhilfebeirats-Geschäftsordnung
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
…§ 8 Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.…
Rückverweise