§ 6 Geschäftsführung
In Kraft seit 28. Dezember 2022
Up-to-date
Die Geschäfte des Landes-Katastrophenhilfebeirats hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung für die Angelegenheiten des Katastrophenschutzes zuständige Stelle zu führen. Der Geschäftsführung kommen folgende Aufgaben zu:
1. Bereitstellung einer schriftführenden Person,
2. Abfassung, Reinschrift und Zustellung der Niederschriften,
3. nachträgliche Einholung des schriftlichen Beschlusses der Tagesordnung bei außerordentlichen Sitzungen.
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