§ 5 Niederschriften
In Kraft seit 28. Dezember 2022
Up-to-date
GO-Katastrophenhilfebeirat
(1) Über jede Sitzung des Landes-Katastrophenhilfebeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die insbesondere zu enthalten hat:
1. den Ort und die Zeit der Sitzung,
2. die Anwesenden und virtuell Teilnehmenden,
3. die Tagesordnung,
4. die gestellten Anträge und
5. die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift ist von dem bzw der Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied zuzustellen.
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