(1) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist mindestens alle zwei Jahre zur ordentlichen Sitzung vom Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Die ständigen und, soweit dies erforderlich ist, die nichtständigen Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats sind mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu laden.
(3) Beschlüsse dürfen nur in Angelegenheiten gefasst werden, die inhaltlich bestimmt auf der Tagesordnung stehen oder deren nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung vom Landes-Katastrophenhilfebeirat beschlossen wird.
(4) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur ordentlichen Sitzung der Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt und bei Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist bzw gemäß Abs 9 teilnimmt. Der Landes-Katastrophenhilfebeirat ist ebenfalls beschlussfähig, wenn die Mehrheit der anwesenden bzw gemäß Abs 9 teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder 30 Minuten nach dem in der Einladung genannten Termin auf Antrag des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden die Durchführung der Sitzung befürworten. Die Tagesordnung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(5) Der bzw die Vorsitzende hat die Beschlussfähigkeit des Landes-Katastrophenhilfebeirats festzustellen.
(6) Zu einem Beschluss des Landes-Katastrophenhilfebeirats ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden einschließlich der gemäß Abs 9 teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden, der bzw die auch als letzter bzw letzte abstimmt. Bei Feststellung des Stimmenverhältnisses sind Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen.
(7) Eine schriftliche Beschlussfassung hat nur dann zu erfolgen, wenn dies der bzw die Vorsitzende anordnet.
(8) In welchen Fällen ein Mitglied des Landes-Katastrophenhilfebeirats von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen ist und sich auch sonst der Ausübung des Amtes zu enthalten hat, richtet sich nach § 7 AVG.
(9) Die Durchführung einer virtuellen ordentlichen Sitzung oder die virtuelle Teilnahme einzelner Mitglieder an hybriden Sitzungen ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Sitzung von jedem Ort aus mittels einer Videokonferenz in Echtzeit besteht. Es muss jedem stimmberechtigten Mitglied möglich sein, sich aktiv durch Wortmeldung und Abstimmung an der Sitzung zu beteiligen. Die Entscheidung, ob die Sitzung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie zum Einsatz kommt, ist von dem Vorsitzenden bzw der Vorsitzenden zu treffen. Auf die virtuelle Abhaltung oder virtuelle Teilnahme ist in der Ladung zur Sitzung hinzuweisen.
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