(1) Als ständige stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landes-Katastrophenhilfebeirat an:
1. das mit den Angelegenheiten des Katastrophenwesens geschäftsordnungsmäßig betraute Mitglied der Salzburger Landesregierung oder die stellvertretende Person als Vorsitzender bzw Vorsitzende;
2. der Leiter bzw die Leiterin der beim Amt der Salzburger Landesregierung für Angelegenheiten des Katastrophenschutzes zuständigen Stelle;
3. ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Landesfeuerwehrverbandes;
4. ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Salzburg;
5. je ein Vertreter bzw je eine Vertreterin der besonderen Rettungsdienste (Bergrettung, Wasserrettung und Höhlenrettung) im Bundesland Salzburg;
6. ein Vertreter bzw eine Vertreterin der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg;
7. ein Vertreter bzw eine Vertreterin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg;
8. ein Vertreter bzw eine Vertreterin der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;
9. ein Vertreter bzw eine Vertreterin der Landarbeiterkammer für Salzburg;
10. ein Vertreter bzw eine Vertreterin der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes;
11. ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Salzburger Gemeindeverbandes;
12. ein Vertreter bzw eine Vertreterin für alle im Bundesland Salzburg eingerichteten Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Als ständige Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Landes-Katastrophenhilfebeirat an:
1. ein Vertreter bzw eine Vertreterin der Landespolizeidirektion Salzburg;
2. ein Vertreter bzw eine Vertreterin des Militärkommandos Salzburg;
3. der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin;
4. der Leiter bzw die Leiterin der für Angelegenheiten des Katastrophenschutzes übergeordneten Stelle beim Amt der Salzburger Landesregierung.
(3) Als nichtständige Mitglieder mit beratender Stimme können auf Beschluss des Landes-Katastrophenhilfebeirats zu einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden:
1. Personen auf Grund ihres Fachwissens auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes;
2. Personen auf Grund ihrer Funktion in einer für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erforderlichen Einrichtung;
3. Personen auf Grund relevanter Eignung.
(4) Die Bestellung der ständigen Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats gemäß Abs 1 Z 3 bis 11 sowie gemäß Abs 2 Z 1 und 2 erfolgt durch die Salzburger Landesregierung auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung. Die Bestellung des Mitglieds gemäß Abs 1 Z 12 erfolgt durch die Salzburger Landesregierung auf gemeinsamen Vorschlag der Bezirksverwaltungsbehörden im Bundesland Salzburg.
(5) Die Bestellung der Mitglieder des Landes-Katastrophenhilfebeirats erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren, Nachbestellungen jeweils für die restliche Dauer der Funktionsperiode des Landes-Katastrophenhilfebeirats. Die Wiederholung der Bestellung ist zulässig. Eine Abberufung durch die entsendende Einrichtung ist jederzeit möglich. Für den Fall der Abberufung hat die entsendende Einrichtung ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Wird keine vertretende Person vorgeschlagen, bleibt der jeweilige Sitz im Landes-Katastrophenhilfebeirat bis zur Bekanntgabe unbesetzt.
(6) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Bestellung des Ersatzmitglieds gelten die Abs 4 und 5 sinngemäß.
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