§ 1 Landes-Katastrophenhilfebeirat
In Kraft seit 28. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Der Landes-Katastrophenhilfebeirat hat als Koordinationsausschuss für Katastrophenwesen beim Amt der Salzburger Landesregierung in den Angelegenheiten der Vorsorge für Katastrophenfälle und der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen die Salzburger Landesregierung zu beraten sowie alle Maßnahmen auf diesem Gebiet zu koordinieren.
(2) In den im Abs 1 genannten Angelegenheiten kann der Landes-Katastrophenhilfebeirat der Salzburger Landesregierung auch Vorschläge erstatten.
(3) Dem Landes-Katastrophenhilfebeirat ist vor der Erlassung von Verordnungen und Richtlinien auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes sowie bei der Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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