(1) Jede Anordnung einer Zahlung hat zu enthalten:
a) das Finanzjahr,
b) die Anordnung zur Leistung oder Annahme einer Zahlung,
c) den Betrag in Ziffern,
d) den Namen des Empfängers oder des Einzahlers und gegebenenfalls die Bankverbindung,
e) den Verwendungszweck und den Zahlungsgrund, sofern diese nicht aus den beigelegten Belegen, Rechnungen usw. hervorgehen,
f) die Haushaltsstelle, bei der die Zahlung zu verbuchen ist, erforderlichenfalls den Umsatzsteuerbetrag oder Umsatzsteuersatz (Code),
g) den Fälligkeitszeitpunkt,
h) die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 4,
i) das Datum der Ausstellung der Anordnung einer Zahlung,
j) die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten mit vollem Namenszug oder eine elektronische Fertigung nach Maßgabe der im § 3 lit. g festgelegten Voraussetzungen.
(2) Erfordert die Leistung einer Zahlung einen Beschluss eines Kollegialorganes der Gemeinde, so ist dieser in der Anordnung mit dem Datum anzuführen.
(3) Die Anordnung einer Auszahlung zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres darf nur vorgenommen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen (Vermerk der budgetmäßigen Bedeckung, erforderlichenfalls durch Hinweis auf einen Beschluss nach § 95 Abs. 4 TGO).
(4) Die Anordnung einer Zahlung kann in Form eines Stempelaufdruckes am Beleg erfolgen, wenn dieser die Grundlage für die Anordnung bildet. Der Stempelaufdruck hat die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus dem Beleg hervorgehen.
(5) Sammelanordnungen dürfen nur bei mehreren gleichartigen Zahlungen erfolgen.
(6) Die Ermächtigung, Forderungen bestimmter Art vom Konto der Gemeindekasse abzubuchen (Dauerauftragsverfahren) oder abbuchen zu lassen (Lastschrifteinzugsverfahren) darf nur dann erteilt werden, wenn
a) zu erwarten ist, dass der Empfangsberechtigte ordnungsgemäß mit der Gemeindekasse abrechnet,
b) die Forderungen des Empfangsberechtigten zeitlich und der Höhe nach abzuschätzen sind und
c) gewährleistet ist, dass die Bank den im Lastschrifteneinzugsverfahren abgebuchten Betrag dem Konto der Gemeinde wieder gutschreibt, wenn die Gemeinde binnen angemessener Frist der Abbuchung widerspricht.
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