(1) Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 4, die Abwicklung der Anordnung von Zahlungen nach § 5, die Durchführung des allgemeinen Zahlungsverkehrs nach § 6 sowie des elektronischen Zahlungsverkehrs nach § 8, die Führung von Aufzeichnungen nach § 17, die Speicherung von Belegen nach § 18, die Erstellung von Abschlüssen nach § 19, die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 20 und die Prüfung der Buchungen und Belege nach § 23 kann auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass
a) dokumentierte, freigegebene, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden,
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
c) in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
d) Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
e) die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der am Verfahren Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,
f) bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden und
g) im Fall einer elektronischen Fertigung die Identität des anordnungsbefugten Organs sowie die Authentizität der Genehmigung im Sinn des § 2 Z 1 und 5 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018, sicher festgestellt werden können.
(2) Werden Daten oder Ergebnisse nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnet, so ist während der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass diese Daten und Ergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist visuell lesbar gemacht werden können; hierbei muss die richtige und vollständige Wiedergabe gewährleistet sein.
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