§ 27 § 27
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Sparurkunden (Sparbücher) über Geldeinlagen der Gemeinde bei Banken haben ausnahmslos auf die Gemeinde zu lauten (legitimierte Sparbücher). § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß (Kollektivzeichnung).
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