§ 23 § 23
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Die Prüforgane haben im Anschluss an die Kassenbestandsaufnahme die Buchungen und Belege sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen zu prüfen. Dabei ist insbesondere auf die Einhaltung der Ansätze des Voranschlages, die Höhe der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie auf ausständige Vorschreibungen von Steuern und Gebühren zu achten. Nach Maßgabe des § 3 können die Belege den Prüforganen auch in Form von elektronischen Datenträgern zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 110 TGO zu beachten.
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