§ 21 § 21
In Kraft seit 07. Dezember 2023
Up-to-date
(1) Die Gemeindehaushaltsdaten des Finanzjahres sind der Landesregierung spätestens bis 15. April des dem Finanzjahr folgenden Jahres elektronisch mittels Gemeindehaushaltsdatenträger zu übermitteln.
(2) Die Gemeindehaushaltsdaten des Voranschlagsjahres sind der Landesregierung spätestens bis 15. Jänner des Voranschlagsjahres elektronisch mittels Gemeindehaushaltsdatenträger zu übermitteln.
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