(1) Nach Beendigung der täglichen Buchungen ist ein Tagesabschluss, zum Ende des Kalendermonats ein Monatsabschluss und zum Ende des Finanzjahres ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Monatsabschluss ist der letzte Tagesabschluss am Monatsende.
(2) Die Tagessummen der im Buchungsjournal verrechneten Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind in die fortlaufend nummerierten Tagesabschlussblätter aufzunehmen.
(3) Durch Gegenüberstellung der Einzahlungen mit den Auszahlungen ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassen-Soll-Bestand) zu ermitteln. Dieser ist den Salden auf dem Zahlungswegekonto, das die Summen und Salden der über die einzelnen Zahlungswege abgewickelten Gebarungen enthält, und dem tatsächlichen Kassenbestand (Kassen-Ist-Bestand) gegenüberzustellen. Dabei ist zu ermitteln, inwieweit sich der Kassen-Ist-Bestand aus Bargeld, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.
(4) Abweichungen zwischen dem Kassen-Soll-Bestand und dem Kassen-Ist-Bestand (Überschüsse, Fehlbeträge) sind auf dem Tagesabschlussblatt zu vermerken.
(5) In Gemeinden mit einem geringen Gebarungsvolumen kann der Bürgermeister anordnen, dass Tagesabschlüsse abweichend von Abs. 1 in wöchentlichen Abständen vorzunehmen sind.
(6) Nach der Erstellung des jeweiligen Abschlusses ist die Übereinstimmung der zeitfolgemäßigen mit den sachgeordneten Buchungen zu überprüfen. Abweichungen aus der Gegenüberstellung des Kassen-Ist-Bestandes mit dem Kassen-Soll-Bestand sind unverzüglich zu klären, Fehlbeträge sind zu ersetzen und Kassenüberschüsse sind bis zur Klärung in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung darzustellen. Ist der Grund für den Kassenüberschuss innerhalb eines Monats nicht geklärt, so ist dieser als Ertrag der Gemeinde zu verbuchen.
(7) Der Bürgermeister und der Finanzverwalter haben die Richtigkeit der Abschlüsse auf dem Abschlussblatt durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
(8) Kann der Finanzverwalter Unregelmäßigkeiten des Tagesabschlusses nicht ausreichend aufklären, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Überprüfung der Kassengebarung durch den Überprüfungsausschuss zu veranlassen.
(9) Nach Buchung aller auf den Kontoauszügen bis zum 31. Dezember aufscheinenden Zahlungen und der bis zum 31. Dezember in den Barkassen erfolgten Geldbewegungen ist der Jahresabschluss zu erstellen. Im Jahresabschluss müssen die Bankbestände mit den Kontoauszügen vom 31. Dezember und die Bargeldbestände mit jenen zum 31. Dezember übereinstimmen. Der Jahresabschluss bildet die Grundlage für den Rechnungsabschluss.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden