§ 16 § 16
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Einzahlungen und Auszahlungen der nicht voranschlagswirksamen Gebarung sind in Konten für nicht voranschlagswirksame Forderungen und Verbindlichkeiten einzutragen. Im Kontokopf sind die namentliche Bezeichnung des Kontoblattes und das Konto anzuführen.
(2) Das Sachkonto hat zumindest Spalten für die Belegnummer, das Buchungsdatum, die Buchungsnummer nach dem Buchungsjournal, den Namen des Einzahlers oder des Empfängers, den Zahlungsgrund, den Buchungsbetrag und den Zahlungsbetrag zu enthalten.
(3) Die beim Abschluss des Finanzjahres ausgewiesenen nicht voranschlagswirksamen Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Rechnungsabschluss in einem eigenen Verzeichnis einzeln auszuweisen.
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