§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Zur Vornahme sämtlicher Verrechnungen sind entsprechende Aufzeichnungen, die die Grundsätze der einschlägigen Rechtsvorschriften zur Führung einer kommunalen Buchhaltung erfüllen, zu führen.
(2) Buchungen sind nach der Zeitfolge in einem Buchungsjournal und sachgeordnet in einem Sachbuch zu dokumentieren. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können weitere Hilfsaufzeichnungen geführt werden.
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