§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Neben den in Österreich vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsmitteln dürfen Einzahlungen auch, sofern die technisch-organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, mittels Geldkarten, Debitkarten oder Kreditkarten entgegengenommen werden.
(2) Die Verwendung und Entgegennahme von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel ist unzulässig.
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