(1) Eine Ausgeglichenheit des Voranschlags liegt bei einer Summengleichheit der im Finanzierungshaushalt dargestellten Einzahlungen und Auszahlungen vor. Die Ausgeglichenheit ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn dieser durch verfügbare Mittel bedeckt wird. Ergibt die Berechnung der verfügbaren Mittel einen negativen Wert, ist dieser durch einen positiven Saldo zwischen Einzahlungen und Auszahlungen auszugleichen.
(2) Die Höhe der verfügbaren Mittel im Sinn des Abs 1 wird aus dem Rechnungsabschluss des abgelaufenen Finanzjahres nach folgender Formel ermittelt:
vM = verfügbare Mittel
lM = Liquide Mittel (§ 20 VRV 2015)
kfF = kurzfristige Forderungen gemäß der Anlage 1c der VRV 2015
kfV = kurzfristige Verbindlichkeiten gemäß der Anlage 1c der VRV 2015
kfFSch= kurzfristige Finanzschulden gemäß der Anlage 1c der VRV 2015
(3) Nach der Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss des Vorjahres (t – 1) sind die Auswirkungen auf die liquiden Mittel und auf die Hochrechnung des Nettovermögens (§ 10 Abs 2 Z 1 und 5) festzustellen.
Notwendige Änderungen des Voranschlags (t0), wie die Bedeckung einer Finanzierungslücke, die Verwendung von Reserven, die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags oder Anpassungen des mittelfristigen Finanzplans sind gesondert zu beschließen. Die entsprechenden Beschlüsse sind umgehend der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
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