(1) Als Projekte gelten alle Maßnahmen, die den Rahmen der laufenden Wirtschaftsführung übersteigen und für deren Realisierung eine der folgenden Mittelaufbringungen in Anspruch genommen werden:
1. aus Schuldaufnahmen, Finanzierungsleasing udgl;
2. aus Zahlungsmittelreserven, welche projektbezogen verwendet werden;
3. aus Kapitalvermögen, welches projektbezogen verwendet wird;
4. aus dem Verkauf von Anlagevermögen, welches zur Finanzierung von Projekten verwendet wird;
5. aus zweckgebundenen Zuschüssen Dritter zur Finanzierung von Projekten (Kapitaltransfers) oder Bedarfszuweisungen, die zur Finanzierung von Projekten bestimmt sind oder
6. aus dem Saldo „Geldfluss aus der operativen Gebarung“.
(2) Jedes Projekt muss für sich ausfinanziert sein (Einzeldeckungsprinzip). Die Realisierung eines Projekts darf erst begonnen bzw fortgeführt werden, wenn dessen Mittel zur Finanzierung vorhanden oder gesetzmäßig und tatsächlich gesichert sind.
(3) Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Projekt unmittelbar gegenübersteht, sind vordringlich für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln bzw zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Projekte zu verwenden.
(4) Werden der Gemeinde Förderungen zu Projekten gewährt, die keine aktivierungspflichtigen Maßnahmen darstellen, sind die Fördermittel ertragswirksam im Ergebnishaushalt zu verbuchen.
(5) Zur Finanzierung aktivierungspflichtiger Maßnahmen gewährte Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel sind nach Maßgabe ihres wirtschaftlichen Charakters zu passivieren und entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes aufzulösen. Diese Mittel sind in geeigneter Art zu kennzeichnen.
(6) Sonstige Investitionen, die keine Projekte im Sinn des Abs 1 darstellen, sind aus dem Saldo „Geldfluss der operativen Gebarung“, den Einzahlungen aus der investiven Gebarung und nicht zweckgebundenen liquiden Mitteln zu bedecken.
(7) Die Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 19 Abs 5 ist für die Bedeckung von Projekten nur vorübergehend und höchstens im Ausmaß gesicherter Mittelaufbringungen zulässig.
(8) Projekte sind sowohl einzeln als auch gesamt mit ihren Finanzierungskomponenten und den aus dem Projekt resultierenden laufenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen darzustellen. Projekte, deren Realisierungszeitraum mehrere Jahre umfasst, sind gesamt und mit den jährlichen Teilbeträgen auszuweisen.
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