(1) Die Bestandteile und die Gliederung des Voranschlags ergeben sich aus den §§ 5 und 6 VRV 2015.
(2) Der Voranschlag hat jedenfalls zu umfassen:
1. alle Mittelaufbringungen und -verwendungen für die laufende Wirtschaftsführung sowie
2. alle Mittelaufbringungen und -verwendungen für einzelne Projekte (§ 6), die den Rahmen der laufenden Wirtschaftsführung übersteigen,
die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich anfallen und endgültig solche der Gemeinde sind.
(3) Zusätzlich können veranschlagt werden:
1. Mittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von der Art nach im Voranschlag nicht vorgesehenen Mittelverwendungen zur Erfüllung von Gemeindeaufgaben zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel) sowie
2. Mittel, die als Ersatz für das Nichterreichen veranschlagter Mittelaufbringungen oder für die Bedeckung von Überschreitungen veranschlagter Mittelverwendungen herangezogen werden können (Verstärkungsmittel).
(4) Nicht zu veranschlagen sind Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gemeinde angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind und Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gemeinde, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden (nicht voranschlagswirksame Gebarung; § 12 VRV 2015).
(5) Abgaben sind grundsätzlich beim Abschnitt „öffentliche Abgaben“ zu veranschlagen. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie Interessentenbeiträge sind bei der entsprechenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.
(6) Bedarfszuweisungen für Projekte (§ 6) sind projektbezogen zu veranschlagen. Die Mittelaufbringungen und -verwendungen, die einzelne Projekte betreffen, sind mit einem alphanumerischen Code zu kennzeichnen. Die erste Ziffer ist entsprechend der gemäß § 5 Abs 4 Gebarungsstatistik-VO 2014 getroffenen Festlegung zu vergeben.
(7) Sollte ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig als dem, dessen Personalstand er angehört, beschäftigt werden, sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.
(8) Die Pensionen oder sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefasst zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Mittelverwendungen dieser Einrichtungen veranschlagt werden.
(9) Der Gesamthaushalt ist mit den haushaltsinternen Vergütungen (Bruttogesamthaushalt) und bereinigt um die haushaltsinternen Vergütungen (Nettogesamthaushalt) auszuweisen . Die Kennzeichnung der haushaltsinternen Vergütungen hat jedenfalls der gemäß § 5 Abs 4 Gebarungsstatistik-VO 2014 getroffenen Festlegung zu entsprechen.
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