(1) Der letzte nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung erstellte Rechnungsabschluss bildet die Basis für die Eröffnungsbilanz gemäß § 38 VRV 2015.
(2) Die von der Gemeindevertretung beschlossene Eröffnungsbilanz ist mit dem Protokollauszug der Aufsichtsbehörde bis spätestens 31. Dezember 2020 in Papierform vorzulegen.
(3) Bis zum Vorliegen des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2020 ist die Höhe der verfügbaren Mittel aus den Rechnungsabschlüssen für die Jahre 2018 und 2019 wie folgt zu ermitteln:
vM = verfügbare Mittel
KB = Kassenbestand plus vorhandene Rücklagen
sER = schließliche Einnahmenreste
sAR = schließliche Ausgabenreste
KKK = Kontokorrentkredite (im Kassenbestand enthalten)
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