§ 42 Verweisungen auf Bundesrecht
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl I Nr 104/2019;
2. Gebarungsstatistik-VO 2014, BGBl II Nr 345/2013.
(2) Die Verweisungen auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl II Nr 313, gelten als solche auf die jeweils geltende Fassung.
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