(1) Dem Rechnungsabschluss sind der Tagesabschluss zum Rechnungsabschlussstichtag und der Lagebericht (Abs 2) voranzustellen. Nach der Erstellung dieses Tagesabschlusses dürfen keine Buchungen mehr vorgenommen werden, die den Kassenbestand verändern.
(2) Im Lagebericht sind die Entwicklung des Gemeindehaushaltes im abgelaufenen Finanzjahr und allfällige Auswirkungen auf die folgenden Finanzjahre zusammenfassend zu erläutern. Der Lagebericht hat zumindest folgende Informationen und Erläuterungen zu enthalten:
1. die Entwicklung der liquiden Mittel (inklusive allfällige Kassenstärker), wobei die Zahlungsmittelreserven gesondert anzuführen sind;
2. die Höhe der in Anspruch genommenen Kassenstärker. Konnten die in Anspruch genommenen Kassenstärker im abgelaufenen Finanzjahr nicht ausgeglichen werden, ist deren gesicherter Ausgleich nachzuweisen;
3. die Entwicklung des Nettoergebnisses vor Entnahmen von Haushaltsrücklagen und vor Zuweisungen an Haushaltsrücklagen;
4. die Entwicklung des Nettovermögens nach dessen Einzelkomponenten;
5. die Entwicklung der langfristigen Finanzschulden und Finanzierungsleasing;
6. die eingetretenen und die voraussichtlichen Auswirkungen von Projekten (Erträge, Betriebskosten, Personalaufwand, Finanzierungsfolgekosten udgl);
7. die Beschreibung wesentlicher finanzieller Auswirkungen, welche weder im aktuell zu erstellenden Rechnungsabschluss noch im geltenden Voranschlag und Finanzplan enthalten sind;
8. die Beschreibung allfälliger Auswirkungen der Ergebnisse des abgelaufenen Finanzjahres auf das laufende Finanzjahr bzw den mittelfristigen Finanzplan verbunden mit dem Vorschlag entsprechender Maßnahmen;
9. die Beschreibung eingetretener und sich abzeichnender Belastungen, Gefahren oder Risiken, die sich in den folgenden Finanzjahren auf den Gemeindehaushalt auswirken können. Wenn möglich sind diese auch wertmäßig abzugrenzen. Zudem sind Möglichkeiten zur Abfederung allfälliger negativer Auswirkungen aufzuzeigen.
(3) Dem Rechnungsabschluss sind zusätzlich zu den in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 festgelegten Anlagen anzuschließen:
1. ein Nachweis über den Gesamthaushalt (Ergebnis- und Finanzierungsrechnung) inklusive Vergütungen;
2. ein kontenbezogener Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen langfristigen und kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist;
3. die Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit;
4. ein Nachweis der endgültig oder teilweise abgewickelten Gebarung von Projekten gemäß § 6;
5. die Rechnungsabschlüsse der von der Gemeinde eingerichteten wirtschaftlichen Unternehmungen, die der Errichtung und Verwaltung von überwiegend für Zwecke der Hoheitsverwaltung genutzten Objekten dienen;
6. die Darstellung jener finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen, die den Charakter der Einmaligkeit besitzen sowie vorzeitige Tilgungen. Es sind das Konto, ein allfälliger Projektcode, die stichwortartige Bezeichnung und der Betrag anzugeben;
7. ein Nachweis über die Aufwendungen für Subventionen;
8. ein Nachweis der Aufwendungen für Dauerschuldverpflichtungen (ohne Betriebskosten), Miete und Pacht;
9. ein Nachweis über Belastungen aus Haftungen (Bezeichnung der Haftung) sowie die Höhe der jährlichen Belastungen aus Tilgungen, Zinsen und Ersätzen;
10. ein Nachweis über innere Darlehen sowie
11. ein Nachweis über die begründeten Abweichungen von der Nutzungsdauertabelle gemäß Anlage 7 VRV 2015).
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