LandesrechtSalzburgVerordnungenGemeindehaushaltsverordnung 2020§ 4

§ 4Grundsätze der Veranschlagung

In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Der Voranschlag sowie allfällige Nachtragsvoranschläge (§ 12) bilden die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes. Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritten gegenüber weder begründet noch aufgehoben.

(2) Spätestens mit der Beschlussfassung über den Voranschlag sind die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) sowie privatrechtlichen Entgelte erforderlichen Beschlüsse von der Gemeindevertretung zu fassen. Ein derartiger Beschluss ist auch im Falle eines Voranschlagsprovisoriums rechtzeitig vor Beginn des Finanzjahres zu fassen.

(3) Für die Erstellung des Ergebnis- und des Finanzierungsvoranschlags gelten die folgenden Grundsätze:

1. Grundsatz der Jährlichkeit: Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen (§ 4 Abs 1 VRV 2015);

2. Grundsatz der Genauigkeit und Vollständigkeit: Die zu veranschlagenden Beträge sind zu errechnen, sonst wirklichkeitsnah zu schätzen;

3. Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

4. Grundsatz der Bruttoveranschlagung: Im Voranschlag sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen (§ 7 Abs 1 VRV 2015);

5. Grundsatz der Vorherigkeit (§ 57 Abs 1 GdO 2019);

6. Grundsatz der Öffentlichkeit (§§ 33 und 57 GdO 2019).

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