(1) Die zum dauernden Gebrauch bestimmten Gegenstände sind in einem Inventarverzeichnis auszuweisen. Sämtliche Aufzeichnungen sind, beginnend mit den durch Inventur festzustellenden Anfangsbeständen, laufend in der zeitlichen Reihenfolge der Veränderungen zu führen.
(2) Eine Inventur ist jährlich zum Ende des Finanzjahres durchzuführen.
(3) Für bewegliche Vermögensgegenstände sowie Vorräte gemäß § 22 VRV 2015 können vereinfachte Inventurverfahren (zB Festwertverfahren) angewendet werden, wenn ihr Bestand voraussichtlich in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. In diesen Fällen reicht eine mindestens alle fünf Jahre durchzuführende Inventur. Ergeben sich wesentliche Änderungen, ist der jeweilige Wert anzupassen.
(4) Im Übrigen sind die entsprechenden Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu beachten.
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