(1) Der Rechnungsabschluss der Gemeinde für das abgelaufene Finanzjahr ist nach Maßgabe des § 60 GdO 2019 zu erstellen. Die Grundlage dafür bilden die abgeschlossenen Konten der Ergebnis-, der Finanzierungs- und der Vermögensrechnung. Die Darstellung des Ergebnis-, des Finanzierungs- und des Vermögenshaushaltes hat sowohl auf erster Ebene (MVAG 1) als auch auf zweiter Ebene (MVAG 2) zu erfolgen.
(2) Als Rechnungsabschlussstichtag gilt der 31. Dezember. Die Gemeindevertretung hat nach Maßgabe des § 58 Abs 4 GdO 2019 zusätzlich einen nach dem Rechnungsabschlussstichtag liegenden Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen. Alle werterhellenden Tatsachen, die der Gemeinde bis zu diesem Stichtag bekannt werden und deren Ursprung vor dem Rechnungsabschlussstichtag liegt, sind in den Rechnungsabschluss aufzunehmen. Der Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses ist mit dem ersten Voranschlag, welcher nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 erstellt wird, festzulegen. Dieser Stichtag kann bei Bedarf durch Beschluss der Gemeindevertretung abgeändert werden.
(3) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Vorlage zur Beschlussfassung an die Gemeindevertretung auf Grund der Vorgaben der Gebarungsstatistik-Verordnung 2014 auf seine Plausibilität zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren. Das Protokoll über die endgültige Plausibilitätsprüfung ist der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
(4) Nach beschlussmäßiger Feststellung des Rechnungsabschlusses sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Finanzjahres unzulässig. Notwendige Berichtigungen sind in den Büchern des folgenden Finanzjahres vorzunehmen.
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