(1) Bei der händischen Führung von Büchern sind die Eintragungen dokumentenecht vorzunehmen.
(2) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen nur insofern verwendet werden, als dieser dadurch allgemein verständlich bleibt.
(3) Bei den Eintragungen von Zahlungen nach der Zeitfolge dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile und Spalte für mehrere Eintragungen ist unzulässig.
(4) Änderungen von Eintragungen dürfen vor dem Tagesabschluss nur so vorgenommen werden, dass die unrichtige Eintragung gestrichen und die richtige darüber gesetzt wird. Dabei muss die ursprüngliche Eintragung lesbar bleiben. Die Änderungen sind durch Beifügung des Namenszeichens des ändernden Bediensteten und des Textes der Änderung zu bescheinigen. Überkleben, übermalen, radieren und die Anwendung chemischer Mittel udgl sind für Änderungen verboten.
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