(1) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzuzeichnen.
(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:
1. die Prüfung, ob die Anordnungen den Bestimmungen des § 17 entsprechen. Entspricht eine Anordnung diesen Bestimmungen nicht, ist sie unter Angabe der Gründe dem Anordnungsbefugten (§ 16 Abs 1) zur Verbesserung zurückzustellen. Werden die Mängel vom Anordnungsbefugten nicht behoben, ist
a) im Fall einer Übertragung gemäß § 17 Abs 1 der Bürgermeister zu verständigen, welcher die endgültige Entscheidung zu treffen hat;
b) die Vollziehung der Anordnung zu veranlassen, wenn die Anordnung vom Bürgermeister selbst stammt bzw dieser nicht gemäß lit a tätig wird, es sei denn, dass ein Grund nach Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG vorliegt.
In jedem Fall ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen und der diesbezüglichen Anordnung anzuschließen;
2. die Verwahrung der Belege und Bücher;
3. die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse sowie
4. die Erstellung des Rechnungsabschlusses.
(3) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn es die personelle Besetzung zulässt.
(4) Jeder Beleg ist zeit- und sachgerecht zu buchen.
(5) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.
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