(1) Die Vollziehung der Zahlungsgeschäfte obliegt der Finanzverwaltung.
(2) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist ausschließlich eine Kollektivzeichnung zulässig.
(3) Die Kollektivzeichnung hat immer durch zwei Personen zu erfolgen. Dafür kommen in Betracht:
1. der Kassenverwalter gemeinsam mit dem Amtsleiter; oder
2. der Kassenverwalter oder der Amtsleiter gemeinsam mit dem Bürgermeister, einem von diesem beauftragten Mitglied der Gemeindevorstehung oder einem weiteren Bediensteten der Gemeinde, der mit dem Vollzug der Gebarung vertraut ist.
(4) Die Zeichnungsberechtigung darf im Einzelnen nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 und 44 Abs 4 GdO 2019 ausgeübt werden. Dabei kommt den Anordnungsbefugten in Vollziehung ihrer Anordnungen keine Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr zu. Ausgenommen davon ist der Bürgermeister, wenn die personelle Besetzung in der Gemeinde eine Regelung nach Abs 3 Z 1 nicht zulässt.
(5) Die Gemeinde hat mit Finanzunternehmungen nachweislich zu vereinbaren, dass Zahlungen zu Lasten ihrer Konten nur aufgrund solcher Überweisungsaufträge geleistet werden, die von zwei mit Namen und Unterschriftsproben bekanntgegebenen Zeichnungsbefugten unterfertigt sind. Im elektronischen Zahlungsverkehr sind diese Bestimmungen analog anzuwenden.
(6) Werden Zahlungen über eine Bankomatkasse oder Kreditkarte abgewickelt, ist der Ausdruck, der den Zahlungsvorgang dokumentiert, dem Beleg anzuschließen.
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