§ 31 Kassenbuch
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Zur Kontrolle der bar abgewickelten Geschäftsfälle sind eigene Aufzeichnungen (Kassenbuch) zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen sind täglich abzuschließen und mit einer laufenden Nummer zu versehen. Mit dem Kassenbuch sind die betreffenden Belege der Buchhaltung zu übergeben.
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