§ 30 Verstärkung des Kassenbestandes
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Der Kassenbestand (bestehend aus Bargeldbestand und aus den Kontoständen bei den Kreditinstituten) ist im Bedarfsfall aus Zahlungsmittelreserven zu verstärken.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, so hat der Leiter der Finanzverwaltung den Bürgermeister so rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, dass für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.
(3) Die Mittel aus Zahlungsmittelreserven, die zwischenzeitlich den Kassenbestand verstärken, sind als inneres Darlehen nachzuweisen.
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