(1) Die Gemeinden haben für einen Zeitraum von fünf Jahren einen mittelfristigen Finanzplan zu erstellen, wobei der aktuelle Voranschlag das erste Jahr der Planungsperiode darstellt.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus einem mittelfristigen Ergebnisplan und einem mittelfristigen Finanzierungsplan. Der mittelfristige Finanzplan umfasst sowohl die laufende Wirtschaftsführung als auch Projekte. Der mittelfristige Finanzplan ist in Form des Ergebnishaushaltes und des Finanzierungshaushaltes auf Kontenebene auszuarbeiten und auf die MVAG-Ebenen 1 und 2 zusammengefasst dem Voranschlag anzuschließen.
(3) Im Hinblick auf den Finanzierungshaushalt ist § 7 sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein von der Gemeindevertretung beschlossener mittelfristiger Finanzplan ist bei der Erstellung des Voranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Finanzplan ist alljährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Finanzjahr der Gemeindevertretung zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Finanzjahr vorzulegen.
(5) Die Daten des mittelfristigen Finanzplans sind gemäß den Anlagen 1a und 1b VRV 2015 zusammenzufassen. Die einzelnen Projekte (§ 6) sind zusätzlich in eigenen Nachweisen mit ihren Finanzierungskomponenten und ihren Folgewirkungen darzustellen.
(6) Die Gemeinde hat ihr Nettovermögen in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten (Grundsatz der nachhaltigen Ausgeglichenheit der Wirtschaftsführung; Abs 7). Dieser Grundsatz ist bei der Erstellung des mittelfristigen Finanzplans zu berücksichtigen.
(7) Dem Grundsatz der nachhaltigen Ausgeglichenheit der Wirtschaftsführung ist dann entsprochen, wenn
1. der Finanzierungshaushalt ausgeglichen ist (§ 7 Abs 1),
2. der Ergebnishaushalt mittelfristig ausgeglichen ist und
3. ein positives Nettovermögen erhalten bleibt.
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